Allgemeine Verkaufsbedingungen der Röhma GmbH
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Röhma GmbH und dem Auftraggeber richten sich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) in ihrer jeweiligen Fassung sofern nicht im Text der Auftragsbestätigung oder anderer beiliegender Sonderbedingungen anderslautende Bestimmungen enthalten sind. Die Röhma GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich über Änderungen der AVB informieren. Die von der Röhma GmbH angebotenen Waren beschränken sich auf PET Möbelfolien und veredelte MDF Platten sowie weiterverarbeitete Erzeugnisse zur ähnlichen Verwendung.
1.2 Die AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
1.3 Die AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AVB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Röhma GmbH nicht an, es sei denn, die Röhma GmbH hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Die AVB gelten auch dann, wenn Röhma GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den AVB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
1.4 Ergänzend gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung.
1.5 Alle individuellen Vereinbarungen, die zwischen der Röhma GmbH und dem Auftraggeber zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AVB. Für deren Inhalt ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der Röhma GmbH maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber an die Röhma GmbH abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt und Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.7 Sollte eine Bestimmung der bei Vertragsabschluss oder in den Einzelaufträgen individuell vertraglich getroffenen Vereinbarungen und/oder der lediglich den Gegenstand, die Art, den Umfang, die Quantität und Qualität der vertraglichen Lieferungen und Leistungen betreffenden Bestimmungen, sowie der Preisvereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung mit Rückwirkung eine Bestimmung, die dem inhaltlich und wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen oder undurchführba- ren Bestimmung entspricht.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote der Röhma GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot, welches die Röhma GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei ihm annehmen kann, soweit sich nicht aus der Bestellung des Auftraggebers eine andere Annahmefrist ergibt. Die Röhma GmbH ist berechtigt, die Annahme entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber zu erklären.
2.3 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Röhma GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben.
2.4 An Zeichnungen, Abbildungen und anderen Unterlagen, die Röhma GmbH dem Auftraggeber überlasst, behält sich die Röhma GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Röhma GmbH zugänglich gemacht werden.
3. Preise - Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, gelten die darin angegebenen Preise frei Empfangsstelle und beinhalten auch Verpackungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Der Abzug eines Skontos bedarf besonderer vorheriger Vereinbarung.
3.2 Der Preis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware zur Zahlung fällig.
3.3 Die Röhma GmbH behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages von ihm nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Bei Kostensenkungen ist die Röhma GmbH verpflichtet, in gleicher Weise zu verfahren. In beiden Fällen wird dem Auftraggeber auf Verlangen ein Nachweis erbracht.
3.4 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
3.5 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Röhma GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Mängelrechte des Auftraggebers insbesondere nach Ziffer 5 AVB bleiben hiervon unberührt.
3.6 Die Röhma GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Röhma GmbH nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen der Röhma GmbH aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
3.7 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Röhma GmbH auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
4. Höhere Gewalt
Die Röhma GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, einschließlich interner Lieferanten der Röhma GmbH) verursacht worden sind, die die Röhma GmbH nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse der Röhma GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Röhma GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung dem Auftragnehmer gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
5. Mängelansprüche
5.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
5.2 Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist die Röhma GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 2 Wochen erfolgt. Verpackungsschäden sind in den Frachtpapieren zu vermerken bzw. dem anliefernden Spediteur und der Röhma GmbH spätestens am 6. Tag nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Röhma GmbH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
5.3 Die Röhma GmbH wird rechtzeitig angezeigte Mängel an der gelieferten Ware nach seiner Wahl, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers, beseitigen oder mängelfreie Ware nachliefern.
5.4 Soweit die Röhma GmbH etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers nicht ausdrücklich anerkennt, erfolgen Neulieferungen und Nachbesserungen der Ware auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Leistungspflicht.
5.5 Die Röhma GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
5.6 Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Röhma GmbH zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Röhma GmbH die dem Wert der Ware angemessenen Kosten des Versandes.
5.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzender angemessener Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Auftraggeber (unbeschadet sonstiger Rechte) vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
5.8 Der Auftraggeber hat auf das Verlangen der Röhma GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Mangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.
5.9 Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 6 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6. Haftung
6.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachstehenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, haftet die Röhma GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.2 Die Haftung der Röhma GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 6 eingeschränkt.
6.3 Die Röhma GmbH haftet nicht
(i) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
(ii) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
6.4 Soweit die Röhma GmbH nach Ziffer 6.3 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
6.5 Der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden beläuft sich auf den Wert der im Rahmen des Vertragsverhältnisses gelieferten Ware.
6.6 Die sich aus Ziffern 6.3 bis 6.5 ergebenden Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Röhma GmbH.
6.7 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn die röhma GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
6.8 Die Einschränkungen dieser Ziffer 6 gelten nicht für die Haftung der Röhma GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Verjährung
7.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung.
7.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach Ziffer 6 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Technische Informationsblätter und Zulassungen
8.1 Sofern die Röhma GmbH dem Auftraggeber Bedienungsanleitungen, technische Informationsblätter, Zulassungen sowie Zertifikate („Technische Dokumentation“) überlässt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese an seine Kunden weiterzugeben.
8.2 Die Röhma GmbH hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, die auf der fehlenden Weitergabe der Technischen Dokumentation durch den Auftraggeber an dessen Kunden beruhen, freizustellen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die Röhma GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen bestehender oder noch entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Die Ware sowie die nach dieser Ziffer 9 an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird für die Zwecke dieser Ziffer 9 nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt.
9.2 Das Eigentum der Röhma GmbH erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung seiner Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Die Verarbeitung erfolgt für die Röhma GmbH als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen erwirbt die Röhma GmbH Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes (einschließlich MWSt) seiner Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten (einschließlich MWSt) der anderen Materialien. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die in dem Eigentum oder Miteigentum der Röhma GmbH stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.
9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten der Auftraggeber, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die RTöhma GmbH berechtigt, die Ware herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Röhma GmbH erklärt dies ausdrücklich schriftlich. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Röhma GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Röhma GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Röhma GmbH ist nach der Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.
9.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Zahlung gemäß Ziffer 9.1 pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9.5 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber der Röhma GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Röhma GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Röhma GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der Röhma GmbH entstandenen Ausfall.
9.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich MWSt) aus der Veräußerung der Vorbehaltsware einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche ab. Bei Veräußerungen von Vorbehaltswaren, an denen die Röhma GmbH Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der seinem Miteigentumsanteil entspricht. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis der Röhma GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Röhma GmbH ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung einer Insolvenzverfahrens gestellt ist oder kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies dennoch der Fall, ist die Röhma GmbH berechtigt, zu verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.
9.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so wird die Röhma GmbH auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach Wahl der Röhma GmbH freigeben.
10. Gefahrübergang - Verpackung
10.1 Die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Auftraggeber über.
10.2 Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird die Röhma GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken.
10.3 Mehrwegverpackungen (z.B. Kunststoffwickelhülsen, Verpackungsgestelle, Stirnscheiben und Paletten) sind Eigentum der Röhma GmbH und werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen. Sie sind pfleglich zu behandeln und der Röhma GmbH bei Lieferung im Inland spätestens 3 Monate ab Rechnungsdatum, bei Lieferung ins Ausland spätestens 6 Monate ab Rechnungsdatum zur Rückführung bereitzustellen. Die Abholung und Rückführung entsprechend dem bei der Röhma GmbH eingerichteten Packmittelrückführungssystems wird die Röhma GmbH nach Mitteilung an den Auftraggeber auf eigene Kosten übernehmen. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder nicht erfolgter Bereitstellung sowie Beschädigung oder Verschmutzung der Mehrwegverpackungen behält sich die Röhma GmbH ausdrücklich vor.
10.4 Sonstiges Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber ist insofern verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung dieser Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
11. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie (soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten) weder aufzuzeichnen oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
12. Marken
Marken dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Markenzeicheninhabers im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber hergestellten Erzeugnissen genutzt werden.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Warenkauf bei der Röhma GmbH gilt deutsches Recht. Sollte deutsches Recht nicht zur Anwendung gelangen, gilt das Nicht-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 in der jeweils gültigen Fassung (CISG). Gerichtsstand für sämtliche zivilrechtliche Klagen ist Bielefeld. Im Falle eines Rechtstreits vor ausländischen Gerichten ist der Käufer verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die Rechtsanwaltskosten der Röhma GmbH, entsprechend seinem Unterliegens-Anteil zu tragen.
13.2 Erfüllungsort ist Bielefeld.
13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bielefeld.
Stand: 1. Juni 2020